1. Allgemeine Unterstützungspflichten, Mitwirkungsrechte

Bereits das Bunderecht weist der öffentlichen Hand besondere Pflichten zur Unterstützung und Mitwirkung an der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu. Das Landesrecht konkretisiert diese Pflichten im Hinblick auf die Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 27 LNatSchG). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 GemO.

Danach sind die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihnen mehrheitlich zugeordneten Unternehmen zunächst verpflichtet, dafür geeignete Grundstücke „in angemessenem Umfang“ für Erholungszwecke zur Verfügung zu stellen (§ 27 Abs. 1 LNatSchG i. V. m. § 62 BNatSchG). Dies zielt weniger auf die freie Feldflur – dort besteht ohnehin das allgemeine Betretensrecht, sondern vielmehr auf den Innerortsbereich.

Weiterhin sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände auf ausreichende Flächenanteile mit naturnahen Lebensräumen hinwirken (Abs. 2). Was als ausreichend anzusehen ist, ist nach den jeweiligen landschaftlichen und standörtlichen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen der Erholung und den vorhandenen Nutzungsformen zu beurteilen. Diese unterscheiden sich zwischen Gemeinden in den Ballungsräumen und denen beispielsweise ländlicher „Waldgemeinden“. Für alle gilt jedoch, dass Flächen im Sinne der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften sind und der Flächenverbrauch zu minimieren ist (§ 1 Abs. 1) Schließlich sollen ausreichende Grünflächen sowie naturnahe Erholungs- und Spielräume im erforderlichen Umfang geschaffen werden (Abs. 3).

Zur Umsetzung der letztgenannten Pflichten kommen vorrangig planerische Instrumente in Betracht, insbesondere die Bauleitpläne, jeweils mit integrierter Landschafts- bzw. Grünordnungsplanung. Was im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen bzw. im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Sämtliche genannten Pflichten bestehen nur soweit, wie dies mit den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist bzw. dem nicht eine öffentliche Zweckbindung des Grundstücks entgegensteht. Ausgenommen sind somit z. B. Grundstücke, auf denen sich besonders geschützte Arten befinden oder Betriebsgrundstücke (z. B. Kläranlage, Wassergewinnung) oder etwa ein Lärmschutzwall.

Schließlich haben die Gemeinden und Gemeindeverbände Mitwirkungsrechte im Rahmen naturschutzrechtlicher Verfahren. Dazu gehört insbesondere das Recht, im Rahmen der Ausweisung von Schutzgebieten angehört zu werden, und zwar noch vor der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Schutzgebietsverordnung (§ 12 Abs. 2 und 4 LNatSchG). Das Anhörungsrecht erstreckt sich auf alle Schutzgebietskategorien und gilt gleichermaßen bei Änderungsverordnungen; zudem ist vor einer einstweiligen Sicherstellung das Benehmen mit den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden herzustellen. Weiterhin hat die Naturschutzbehörde bei Anordnungen von Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung und Pflege privater Grundstücke das Benehmen mit der jeweils betroffenen Gemeinde herzustellen (§ 33 Abs. 2 LNatSchG).

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