3. Baumschutzsatzung

Seit 1987 ermächtigt das Landesrecht die Gemeinden (Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte; nicht jedoch die Verbandsgemeinden), den Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und sonstigen entsprechenden Grünbeständen durch Satzung zu regeln (§ 14 Abs. 1 LNatSchG). Als freie Selbstverwaltungsaufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GemO steht der Erlass einer solchen Satzung im freien Ermessen der Gemeinde. Der Gemeinde- und Städtebund stellt über kosDirekt ein Muster für eine sog. Baumschutzsatzung mit Erläuterungen zur Verfügung. Davon haben in Rheinland-Pfalz bisher nur sehr wenige Gemeinden Gebrauch gemacht.

Der Schutzzweck einer Baumschutzsatzung muss zumindest einem der Schutzzwecke des § 14 Abs. 1 LNatSchG entsprechen. Dazu gehören u. a. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, das Orts- oder Landschaftsbild oder die Bedeutung der Bäume bzw. Grünbestände als Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten. Im Übrigen bestimmt die Gemeinde den Schutzzweck in eigenem Ermessen.

Auch die Festlegung des konkreten räumlichen Geltungsbereichs liegt im Ermessen der Gemeinde. Bäume und Grünbestände, die wirtschaftlich genutzt werden, also insbesondere land- und forstwirtschaftlich genutzte Bestände, fallen heraus. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sollte generell ausgenommen sein, um rechtliche Konflikte auszuschließen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, nur Bäume ab einem bestimmten Mindestdurchmesser unter Schutz zu stellen.

Kreisfreie Städte können aufgrund ihrer Doppelfunktion als Gemeinde und als untere Naurschutzbehörden den Schutz sowohl durch Rechtsverordnung als auch durch Satzung regeln. Beide Rechtsakte schließen sich gegenseitig nicht aus, soweit sich die jeweiligen Schutzanordnungen nicht widersprechen.

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