4. Wirtschaftswege – Entmischungssatzung

Die Gemeinden (Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte; nicht jedoch die Verbandsgemeinden) können durch Satzung einzelne Teile des gemeindlichen Wirtschafts- und Privatwegenetzes für bestimmte Ausübungsformen vorbehalten, um damit den Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehr zu entmischen (§ 26 Abs. 1 Satz 32 LNatSchG). Diese Satzungsermächtigung war erforderlich geworden, nachdem der Landesgesetzgeber 2005 das Reiten und Kutschfahren auf Privatwegen und gemeindlichen Wirtschaftswegen gesetzlich allgemein gestattet und dem jeweiligen Wegeeigentümer eine generelle Duldungspflicht auferlegt hatte.

Voraussetzung für eine solche Satzung ist, dass hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer bestehen. Unter das öffentliche Interesse fallen vor allem der Schutz der Erholungssuchenden, die Vermeidung erheblicher Schäden an den Wegen in Bezug auf ihre eigentliche Erschließungsfunktion sowie Belange der Verkehrssicherheit. Insbesondere für sehr schmale Wege mit fehlender Ausweichmöglichkeit kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sein, Reiten und Radfahren von der Fußgängernutzung zu trennen. Ist ein Weg für das Bereiten unzureichend befestigt, könnte dort der Ausschluss des Reitens gerechtfertigt sein. Die schutzwürdigen Interessen privater Grundeigentümer beziehen sich in erster Linie auf die Eigentümer der vom jeweiligen Weg erschlossenen Grundstücke, nicht dagegen auf den Wegeeigentümer. Wird die für die jeweilige Grundstücksnutzung erforderliche Erschließungsfunktion des konkreten Weges durch die unbeschränkte Ausübung aller Formen des Betretensrechts spürbar beeinträchtigt, kann das Betretensrecht auch nur in Teilen ausgeschlossen werden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –