VV zu § 20 LKO

  1. Hat der Landkreis als Form der öffentlichen Bekanntmachung mehrere Tageszeitungen bestimmt, deren Verbreitungsgebiet örtlich abgrenzbar ist, so genügt bei Bekanntmachungen, die nur einzelne Gemeinden betreffen, die Veröffentlichung in der Zeitung, zu deren Verbreitungsgebiet die betroffenen Gemeinden gehören.

  2. Soweit Organe des Landkreises gesetzlich ermächtigt sind, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind diese in der für die Bekanntmachung von Satzungen festgelegten Form zu verkünden (§ 3 des Verkündungsgesetzes i. d. F. vom 7. Februar 1983, GVBl. S. 77, BS 114-1).

  3. Auf der Urschrift des bekannt gemachten Schriftstücks ist die Form und der Tag bzw. Zeitraum der Bekanntmachung zu vermerken und deren Richtigkeit durch einen hierzu befugten Bediensteten der Kreisverwaltung unter Beifügung von Ort, Datum und Amtsbezeichnung zu bestätigen.

  4. Die Landkreise sollten vor der Herausgabe eines Amtsblattes durch eine Gegenüberstellung der zu erwartenden Kosten prüfen, ob diese Bekanntmachungsform im Vergleich zur Tageszeitung auf die Dauer als die wirtschaftlichere angesehen werden kann. Vor der Festlegung einer in mehrtätigem Abstand - in der Regel wöchentlich einmal - erscheinenden Zeitung (Wochenblatt) als Bekanntmachungsorgan ist außerdem zu prüfen, ob dies den praktischen Erfordernissen (insbesondere bei der Veröffentlichung eilbedürftiger Bekanntmachungen) gerecht wird.

  5. Für die Herausgabe eines Amtsblatts, insbesondere für die Titelseite und die inhaltliche Gestaltung, gelten sinngemäß die VV Nr. 4 und 7 zu § 27 GemO.

  6. Durch die Herausgabe eines eigenen Amtsblatts darf das Informationsrecht der Presse nicht eingeschränkt werden. Daher sind die Landkreise mit eigenem Amtsblatt - ebenso wie alle übrigen Landkreise - verpflichtet, den Vertretern der Presse alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Presse dienen, soweit sich aus § 6 des Landesmediengesetzes nichts anderes ergibt.

  7. Die in § 3 Abs. 3 LKODVO hilfsweise zugelassene Bekanntmachungsform (Bekanntmachung dringlicher Kreistagssitzungen in einer Zeitung) ist auch dann anwendbar, wenn die Einladungsfrist des § 27 Abs. 3 LKO zwar gewahrt ist, die Sitzung aber nicht bis nach der öffentlichen Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts hinausgeschoben werden kann.

  8. Hat ein Landkreis eine Zeitung (Tageszeitung oder Wochenblatt) als Bekanntmachungsorgan bestimmt, so ist er nicht verpflichtet, für andere Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Amtshilfe Bekanntmachungen durchzuführen, wenn die ersuchende Stelle die Bekanntmachung ebensogut selbst in der Zeitung veröffentlichen könnte. Landkreise, die ein Amtsblatt herausgeben, brauchen solche Bekanntmachungen nur gegen Auslagenersatz abzudrucken.

  9. Die Bekanntmachung über den Hinweis auf eine öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 LKODVO) soll durch die Stelle erfolgen, die auch für die Auslegung zuständig ist.

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