§ 27 Einberufung, Tagesordnung

(1)  Der Kreistag wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, einberufen. Die erste Sitzung des neu gewählten Kreistags ist spätestens sechs Wochen nach seiner Wahl einzuberufen. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Kreistags gehören muss, beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(2)  Der Vorsitzende lädt die Kreistagsmitglieder, die Kreisbeigeordneten und den leitenden staatlichen Beamten schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sind der Landrat und seine Vertreter nicht mehr in ihrem Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so obliegt dem ältesten Mitglied des Kreistags die Einladung.

(3)  Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen; die Hauptsatzung kann eine längere Einladungsfrist vorsehen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Landkreis aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden; auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Kreistag vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(4)  Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Kreistagsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder bis zu Beginn der Sitzung auf die Geltendmachung der Form- und Fristverletzung schriftlich oder elektronisch verzichtet.

(5)  Der Landrat setzt die Tagesordnung fest. Hierzu bedarf er der Zustimmung des Kreisvorstands, es sei denn, der Kreisvorstand ist nicht beschlussfähig. In diesem Fall setzt der Landrat die Tagesordnung im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Kreisvorstands fest. Auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion ist eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Kreistags gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(6)  Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7)  Der Kreistag kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen,

  1. bei Dringlichkeit (Absatz 3 Satz 2) auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden,
  2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.

Sonstige Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung des Kreistags.

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