Bebauungsplan

  • Vom Mitwirkungsverbot betroffener Personenkreis:

    1. Im Verfahren zur erstmaligen Aufstellung des Bebauungsplans unterliegen dem Mitwirkungsverbot alle (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie die mit ihnen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 GemO „verbundenen“ Personen (insbesondere wegen familiärer Beziehungen i. S. d. § 22 Abs. 2 GemO).

    2. Gleiches gilt für Inhaber dinglicher Rechte, die zur Nutzung des im Plangebiet liegenden Grundstücks berechtigen (insbesondere Erbbaurecht), nicht jedoch für die Inhaber von Grundpfandrechten (Hypotheken- und Grundschuldgläubiger).

    3. Der unter 1. und 2. genannte Personenkreis ist grundsätzlich auch dann auszuschließen, wenn es um die Änderung eines Bebauungsplans geht, auch wenn sich die Änderungen nicht auf das betreffende Grundstück auswirken.

    4. Die (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die nicht im Plangebiet liegen, aber an dieses angrenzen, unterliegen nur dann einem Mitwirkungsverbot, wenn sich die vorgesehenen Festsetzungen unmittelbar auch auf die Nutzungsqualität ihrer Grundstücke auswirken.

    5. Mieter/Pächter von Grundstücken bzw. Wohnungen und Räumen im Plangebiet unterliegen grundsätzlich keinem Mitwirkungsverbot. Anders kann es sein, wenn die Betreffenden eine eigentümerähnliche Position haben oder wenn sich die möglichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die Situation der Mieter/Pächter unmittelbar auswirken können (z. B. Beeinträchtigung des Wohnwerts durch Immissionsbelastungen).
  • Sofern und sobald Sonderinteresse vorliegt, führt dies zu einem Mitwirkungsverbot in allen Phasen des Bebauungsplans, also vom Planaufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) bis zum Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) im Gemeinderat und allen hiermit befassten Ausschüssen. Gleichwohl kommt es für die Wirksamkeit des Bebauungsplans grundsätzlich nur darauf an, dass der abschließende Satzungsbeschluss wirksam gefasst wurde. Ein Bebauungsplan ist nicht schon deshalb nichtig, weil vor dem Satzungsbeschluss eine auszuschließende Person mitgewirkt hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich dieser Verfahrensfehler auf die Abwägung ausgewirkt haben kann, wenn also der Auszuschließende vor dem Satzungsbeschluss in Rats- oder Ausschusssitzungen durch Diskussionsbeiträge den Inhalt des Bebauungsplans mitgeprägt hat.

  • → Ausfertigung von Satzungen

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