5. Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats oder gleichartigen Organs einer juristischen Person (des privaten oder öffentlichen Rechts)

Diese erfüllen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b GemO ebenfalls die persönliche Voraussetzung für ein Mitwirkungsverbot, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören. Letzteres z. B. als vom Gemeinderat gewählte Mitglieder der Verbandsversammlung eines Zweckverbands.

Betroffen sind in der Praxis hiervon häufig Mitglieder des Vorstands eingetragener Vereine. So z. B., wenn es um einen Zuschuss der Gemeinde an einen Verein geht: Hier ist jedes Vorstandsmitglied des Vereins, nicht jedoch auch das „einfache“ Mitglied auszuschließen.

„Gleichartige Organe“ (= einem Vorstand oder Aufsichtsrat vergleichbar) sind z. B.:

  • die Verbandsversammlung eines Zweckverbands (§ 8 KomZG)
  • der Verwaltungsrat einer Sparkasse (§§ 5 ff. des Sparkassengesetzes)
  • der Verwaltungsrat (katholisch) bzw. Kirchenvorstand (evangelisch) einer Kirchengemeinde, nicht jedoch deren Pfarrgemeinderat (als lediglich pastorales Gremium).

„Gleichartige Organe“ sind nicht die Gemeinderäte: An einer Entscheidung des Verbandsgemeinderats, die einer Ortsgemeinde einen (unmittelbaren) Vor- oder Nachteil bringen kann, können Mitglieder des Verbandsgemeinderats mitwirken, die auch Mitglieder des Rates der betreffenden Ortsgemeinde sind. (Dies gilt aber nicht für den Ortsbürgermeister als Mitglied des Verbandsgemeinderats, da dieser dort als gesetzlicher Vertreter der Ortsgemeinde auszuschließen ist, s. vorstehend V. 3.2)

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