Verkehrsangelegenheiten

  • Straßenverkehrsbehördliche Entscheidungen (z. B. Anordnung von Halteverboten, Geschwindigkeits- und Tonnagebegrenzungen, Lichtsignalanlagen [Ampeln], Fußgängerüberwegen) gehören nicht zur Entscheidungskompetenz des Gemeinderats, sondern liegen – weil es sich um Auftragsangelegenheiten handelt – im originären Aufgabenbereich des Bürgermeisters (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GemO) bzw. – in Ortsgemeinden – der Verbandsgemeindeverwaltung (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 GemO). Deshalb fehlt es an einer Unmittelbarkeit und mithin an einem Ausschließungsgrund, wenn der Gemeinderat hierzu Anregungen beschließt (an die der Bürgermeister bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung letztlich nicht gebunden ist).
  • Anders jedoch, wenn es um die Widmung oder (Teil-)Einziehung von Gemeindestraßen geht, so auch bei der Einrichtung von Fußgängerzonen: Hier entscheidet der Rat als Organ des Straßenbaulastträgers. Deshalb können für die betroffenen Anlieger Mitwirkungsverbote eingreifen. Soweit straßenverkehrsbehördliche Entscheidungen im Einvernehmen mit der Gemeinde ergehen (z. B. Anordnung von Tempo 30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1c StVO), kann ein Mitwirkungsverbot bestehen.

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