VV zu § 30 GemO

  1. Ist kein geschäftsführender Bürgermeister oder Beigeordneter (§ 52 Abs. 3) vorhanden, so ist zur Verpflichtung der Ratsmitglieder ein Beauftragter (§ 124) zu bestellen. Bei Ortsgemeinden soll der Bürgermeister der Verbandsgemeinde beauftragt werden.

  2. Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1.

  3. Die Verpflichtung einer als Ersatzperson einberufenen Nachfolgeperson kann außerhalb der Tagesordnung vorgenommen werden.

  4. Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 1991 -7 A 10752/91 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1992 - 7 B 50/92 - (DVBl. 1993, 891), ist das Recht des einzelnen Ratsmitglieds nach Absatz 4, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, auf Anträge (Sachanträge, Änderungsanträge, Anträge zur Geschäftsordnung) zu den Gegenständen beschränkt, mit denen sich der Gemeinderat bzw. der Ausschuss nach der festgesetzten Tagesordnung zu befassen hat.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –