VV zu § 33 GemO

1.
Die Verpflichtung des Bürgermeisters, den Gemeinderat über das Ergebnis der Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt bzw. den Rechnungshof zu unterrichten, betrifft nicht nur die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses, sondern auch alle Einzelfeststellungen der Prüfungsmitteilungen, die die Aufgaben des Gemeinderats (§ 32), insbesondere die Gestaltung des Haushaltsplans, betreffen. Die Unterrichtung des Gemeinderats hat alsbald nach Eingang des Prüfungsberichts, spätestens jedoch, sofern Stellungnahmen der Verwaltung zu einzelnen Prüfungsfeststellungen erforderlich sind, binnen dreier Monate zu erfolgen. In gleicher Weise ist der Gemeinderat über die abschließenden Mitteilungen zu Prüfungsergebnissen zu unterrichten. 
2.
Die Unterrichtung nach Absatz 2 soll die Vertragspartner, den Vertragsgegenstand und die vereinbarte Gegenleistung enthalten.
3.Es wird empfohlen, den Gemeinderat jeweils in der ersten Sitzung eines Kalenderjahres über die in Absatz 2 bezeichneten Verträge, die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossen worden sind, zu unterrichten. Zur Unterrichtung in öffentlicher Sitzung gehört, dass auch die Zuhörer die Möglichkeit der Kenntnisnahme erhalten.
4.Verträge mit ehrenamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Ortsvorstehern unterliegen ebenfalls der Unterrichtungspflicht.
5.1.
Das Unterrichtungs- und das Akteneinsichtsrecht bestehen nicht nur in Selbstverwaltungs-, sondern auch in Auftragsangelegenheiten der Gemeinde.
5.2
Das Akteneinsichtsrecht nach Absatz 3 Satz 2 setzt ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats (als Organ) an der Akteneinsicht voraus, das von den antragstellenden Ratsmitgliedern wahrgenommen werden kann. Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig nicht gegeben, wenn das Akteneinsichtsverlangen ohne konkreten Anlass erfolgt und lediglich auf eine allgemeine Kontrolle der Gemeindeverwaltung abzielt.
5.3
Der Antrag auf Akteneinsicht kann von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion entweder im Zusammenhang mit der Beratung eines Gegenstands zur Niederschrift oder schriftlich außerhalb der Ratssitzung gestellt werden. Im ersten Fall ist das Verlangen mündlich in der Sitzung, im zweiten Fall schriftlich zu begründen. Es erfolgt keine Beschlussfassung des Gemeinderats darüber, ob und in welchem Umfang die Akten der Gemeindeverwaltung eingesehen werden sollen. Der Gemeinderat entscheidet nur über die beauftragten Ratsmitglieder, wenn von den Antragstellern nicht die Akteneinsicht durch einen Ausschuss verlangt wird.
5.4Soweit der Bürgermeister die Akteneinsicht verweigert, hat er dies zu begründen. Auf Verlangen der antragstellenden Ratsmitglieder sind die Gründe schriftlich darzulegen.
5.5Über § 46 Abs. 5 gelten das Unterrichtungs- und das Akteneinsichtsrecht für Ausschüsse entsprechend, wobei antragsberechtigt ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder eine in dem Ausschuss vertretene Ratsfraktion sind. Gemäß § 75 Abs. 8 Satz 1 und 4 i. V. m. § 46 Abs. 5 gilt dies für Ortsbeiräte entsprechend.
5.6In den Fällen des Absatzes 5 ist eine Auskunftserteilung und Akteneinsicht nicht oder nur eingeschränkt möglich.


Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –