VV zu § 46 GemO

  1. Vertritt ein Beigeordneter, der gewähltes Ausschussmitglied ist, den Bürgermeister als Vorsitzenden dieses Ausschusses, so kann der Stellvertreter dieses Ausschussmitglieds nicht ebenfalls an der Sitzung teilnehmen, da eine "Verhinderung" nicht vorliegt.

  2. Stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind, können an nicht öffentlichen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilnehmen, wenn das betreffende Ausschussmitglied anwesend ist.

  3. Die Unterrichtung der Ratsmitglieder über Sitzungstermine von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, kann in der Form erfolgen, dass ihnen die Einladung zu der jeweiligen Ausschusssitzung (ohne die für die Ausschussmitglieder bestimmten Beratungsunterlagen) übersandt wird oder dass sie in sonstiger geeigneter Weise (z. B. durch Rundschreiben, Mitteilung in Ratssitzungen) über Zeit, Ort und Gegenstand der Ausschusssitzungen unterrichtet werden. Die Gültigkeit der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse ist nicht davon abhängig, dass die dem Ausschuss nicht angehörenden Ratsmitglieder über Ort und Zeit der Sitzung unterrichtet waren.

  4. Für eine sinngemäße Anwendung der für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen kommen insbesondere die §§ 30, 34, 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sowie §§ 38 bis 42 in Betracht. Im Übrigen ist Folgendes zu beachten:
a) 
Mitglieder eines Ausschusses, die nicht Ratsmitglied sind, werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister nach § 30 Abs. 2 verpflichtet. Dies gilt entsprechend für Mitglieder eines Ausschusses, die zugleich Ratsmitglieder sind, wenn sie noch nicht in einer Ratssitzung verpflichtet worden sind.
b)Da Absatz 5 Satz 1 die sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats vorschreibt, können sich die einzelnen Ausschüsse keine eigene Geschäftsordnung geben.

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