§ 86 a Anstalten

(1)  Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts führen oder bestehende Regie- oder Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln, wenn der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen können am Stammkapital der Anstalt mit bis zu 49 v.H. beteiligt werden. Für kommunale Krankenhäuser bleibt das Landeskrankenhausgesetz unberührt.

(2)  Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. Diese muss nähere Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben sowie die Organe der Anstalt, insbesondere über die Zahl der Mitglieder, deren Bestellung, Amtsdauer und Aufgaben enthalten.

(3)  Die Gemeinde kann der Anstalt Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der Anstalt nach Maßgabe des § 26 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgaben zu erlassen.

(4)  Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

(5)  Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung der Gemeinde Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. § 87 gilt entsprechend.

(6)  Für die Anstalt oder ein von ihr errichtetes Unternehmen gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend.

(7)  Bei Umwandlung einer Anstalt in eine Rechtsform des privaten Rechts findet § 87 entsprechende Anwendung.

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