§ 116 Durchführungsbestimmungen

(1)  Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der Bestimmungen des 5. Kapitels dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung sowie die unterjährige Berichterstattung,
  2. die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  3. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen sowie der Verbindlichkeiten,
  4. die Fortschreibung und die Mindesthöhe des Eigenkapitals,
  5. Inhalt, Gestaltung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Aufbewahrung von Unterlagen,
  6. Inhalt und Gestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung,
  7. die Deckungsgrundsätze, den Haushaltsausgleich sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen,
  8. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen, die Vergabe von Aufträgen sowie die Abrechnung von Baumaßnahmen,
  9. die Durchführung von Nutzen-Kosten-Untersuchungen für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung,
  10. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonder-kassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
  11. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  12. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  13. die zum Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft erforderlichen Maßnahmen,
  14. das Verfahren der Einwerbung und Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.

(2)  Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungs-vorschriften.

(3)  Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das fachlich zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
  3. die Gliederung des Haushaltsplans in Teilhaushalte sowie die Gliederung des Produktrahmenplans,
  4. die Gliederung des Ergebnishaushalts nach Ertrags- und Aufwandsarten, des Finanzhaushalts nach Ein- und Auszahlungsarten sowie der Bestandskonten,
  5. die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,
  6. die Zahlungsabwicklung und die Buchführung,
  7. die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

(4)  Soweit im 5. Kapitel dieses Gesetzes auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.

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