§ 108 Jahresabschluss

(1)   Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgren-zungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

(2)   Der Jahresabschluss besteht aus:

1.    der Ergebnisrechnung,

2.    der Finanzrechnung,

3.    den Teilrechnungen,

4.    der Bilanz,

5.    dem Anhang.

(3)   Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1.    der Rechenschaftsbericht,

2.    der Beteiligungsbericht gemäß § 90 Abs. 2,

3.    die Anlagenübersicht,

4.    die Forderungsübersicht,

5.    die Verbindlichkeitenübersicht,

6.   
eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen,

7.   
eine Übersicht über die Entwicklung der zweckgebundenen Rücklage zur Tilgung gemäß § 105 Abs. 4 Satz 3.

(4)   Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

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