§ 89 Prüfungspflicht

(1)  Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Eigenbetrieben (§ 86) sind jährlich durch sachverständige Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das Gleiche gilt für

  1. Einrichtungen, die mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden,
  2. rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts,
  3. Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben ist, und
  4. kommunale Krankenhäuser.

(2)  Der Abschlussprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. Die Kosten der Prüfung trägt das geprüfte Unternehmen.

(3)  In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Rahmen der Abschlussprüfung sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen.

(4)  Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Prüfungspflicht ist zulässig; sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(5)  Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen, insbesondere über

  1. die Befreiung von der Prüfungspflicht,
  2. die Befreiung von der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, wenn diese bereits nach sonstigen Rechtsvorschriften geprüft wurden,
  3. die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungs-ergebnisses und
  4. die Unterrichtung des Rechnungshofs sowie Form und Umfang seiner Beteiligung.

(6)  Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Umfang, so hat sie

  1. zu verlangen, dass im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgeschrieben wird, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
  2. darauf hinzuwirken, dass ihr, der Aufsichtsbehörde und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden, und
  3. die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 HGrG auszuüben.

Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(7)  Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weniger Anteile als in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang, so soll sie, soweit die Wahrung gemeindlicher Belange dies erfordert, darauf hinwirken, dass im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgeschrieben wird, dass

  1. der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
  2. ihr der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt werden,
  3. ihr, der Aufsichtsbehörde und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden und
  4. ihr die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 HGrG eingeräumt werden.

Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt ist.

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