1.1 Zuständigkeit und Rechte der Ortsgemeinden

Zuständig für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist nach dem Baugesetzbuch die Gemeinde, § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bundesgesetzgeber hat in § 203 Abs. 2 Satz 1 BauGB den Landesgesetzgeber allerdings ermächtigt, Aufgaben der Gemeinde nach dem BauGB auf Verbandsgemeinden zu übertragen.

Von diesem Recht ist in Rheinland-Pfalz in § 67 Abs. 2 Satz 1 GemO Gebrauch gemacht worden. Danach steht die Flächennutzungsplanung in Rheinland-Pfalz in vollem Umfang der Verbandsgemeinde zu. Diese muss bei der ihr obliegenden Abwägung die Planungsvorstellungen der einzelnen Ortsgemeinden besonders berücksichtigen[1].

Entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben des § 203 Abs. 2 Satz 2 BauGB regelt § 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GemO detailliert die Mitwirkung der Ortsgemeinden bei der endgültigen Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes. Danach bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Sofern Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden. Kommt eine Zustimmung nach Satz 3 und Satz 4 nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat gem. § 67 Abs. 2 Satz 5 GemO mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Aus der Vorschrift ist zugleich zu schließen, dass das Zustimmungsverfahren der Ortsgemeinden der endgültigen Entscheidung des Verbandsgemeinderates vorhergehen muss.

Mit diesem Verfahren werden die ortsgemeindlichen Rechte in formal ausreichender Weise gewahrt[2]. Ob die Belange der Ortsgemeinde auch materiell ausreichend berücksichtigt wurden, richtet sich danach, ob sie in der Abwägung durch den Verbandsgemeinderat mit dem ihnen zukommenden Gewicht ordnungsgemäß gewürdigt wurden.

Eine Ortsgemeinde kann sich vor Gericht gegen einen Flächennutzungsplan wehren, wenn ihre Rechte im Verfahren in formaler oder materieller Hinsicht verletzt wurden[3].


[1]   OVG RP, 2. Februar 2005, 8 A 11771/04, juris

[2]   OVG RP, 18. Oktober 2007, 1 C 10138/07

[3]   OVG RP, 2. Februar 2005, 8 A 11771/04, juris zu einer Feststellungsklage einer Ortsgemeinde dahingehend, dass ein fehlerhafte Flächennutzungsplan sie nicht binde.

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