1.1 Ausnahmen und Befreiungen

§ 31 BauGB behandelt zwei mögliche Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans. Die Ausnahme, § 31 Abs. 1 BauGB, und die Befreiung, § 31 Abs. 2 BauGB. Inhaltlich unterscheiden sich Ausnahme und Befreiung dadurch, dass die Ausnahme bereits im Bebauungsplan selbst vorgesehen ist, die Befreiung hingegen eine nicht im Bebauungsplan geregelte Abweichung von den Festsetzungen darstellt.

Beide Möglichkeiten sichern die notwendige Flexibilität planerischer Festsetzungen. Vom Erfordernis einer gesicherten Erschließung sind Ausnahmen und Befreiungen nicht möglich.

Ausnahmen müssen nach Art und Umfang im Bebauungsplan bestimmt sein. Sie dürfen nur im konkreten Einzelfall erteilt werden und müssen die Ausnahme bleiben, das heißt sie dürfen durch eine Häufung nicht den Gebietscharakter verändern oder das Regel-Ausnahmeverhältnis umkehren.

Die Befreiungsmöglichkeit des § 31 Abs. 2 BauGB steht unter dem generellen Vorbehalt, dass sie erforderliche Änderungen des Bebauungsplans als kommunale Satzung nicht ersetzen darf. Die Grenze für Befreiungen ist daher erreicht, wenn davon die Grundzüge der Planung berührt werden.

Weitere Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass einer der drei in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Befreiungstatbestände erfüllt ist (Gründe des Wohls der Allgemeinheit, Abweichung städtebaulich vertretbar, Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

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