1.2 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

Noch bevor ein Bebauungsplan in Kraft ist, kann er Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit sein. Dies regelt sich nach der Vorschrift des § 33 BauGB. Die Vorschrift findet Anwendung auf Vorhaben, die nach der für das Gebiet jeweils maßgeblichen planungsrechtlichen Zulässigkeitsregelung (§§ 30, 34 oder 35 BauGB) nicht zulässig sind, von denen jedoch nach dem Stand der Arbeiten an einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan anzunehmen ist, dass sie den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen.

§ 33 BauGB kommt ausschließlich eine begünstigende Funktion zu. Daraus folgt, dass § 33 BauGB niemals zu Lasten des Bauherrn angewandt werden darf, die Vorschrift, die keinen zusätzlichen planungsrechtlichen Bereich schafft, hat keine negativ sichernde Funktion.

Infolge der Einführung der Umweltprüfung als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne bestimmt § 33 Abs. 1 BauGB, dass die Genehmigung eines Vorhabens während der Planaufstellung nicht vor Abschluss der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und ggf. § 4 a Abs. 2 bis 4 BauGB erfolgt. Hintergrund ist, dass damit den Vorgaben der europäischen Plan-UP-Richtlinie Rechnung getragen wird, wonach eine das Vorhaben betreffende Umweltprüfung, bei der die bereits durchgeführten Konsultationen von Öffentlichkeit und Behörden einen wichtigen Bestandteil bilden, vorzunehmen und daher auch bei Genehmigungen nach § 33 BauGB vorauszusetzen ist.

Eine auch europarechtlich zulässige Ausnahme für eine Vorhabengenehmigung vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist nach § 33 Abs. 3 BauGB lediglich für Fallgestaltungen im Zusammenhang mit einem vereinfachten oder einem beschleunigten Verfahren (§§ 13 und 13a BauGB) vorgesehen.

Außerhalb des vereinfachten und des beschleunigten Verfahrens sieht § 33 Abs. 2 BauGB noch die Möglichkeit der Zulassung von Vorhaben vor einer erneuten Auslegung nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB dann vor, wenn die die erneute Auslegung betreffenden Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf das zu genehmigende Vorhaben haben.

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