2. Zuständigkeit

Das Recht und die Pflicht zur Aussetzung obliegen dem Bürgermeister als Organ der Gemeinde. Er handelt insoweit nicht als Vorsitzender des Gemeinderats.

Bei Verhinderung werden die Befugnisse des Bürgermeisters gemäß § 50 Abs. 2 GemO von den Beigeordneten als dessen allgemeine Vertreter in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis wahrgenommen. Zu den Aufgaben der Beigeordneten als ständige Vertreter innerhalb des übertragenen Geschäftsbereichs (§ 50 Abs. 3 GemO) gehört das Aussetzungsrecht jedoch nicht (vgl. VV Nr. 3.4 zu § 50 GemO). Vielmehr stellt das Aussetzungsrecht des Bürgermeisters eine streng organbezogene Aufgabe dar.

Bei Beschlüssen des Ortsgemeinderats ist gemäß § 69 Abs. 2 GemO auch der Bürgermeister der Verbandsgemeinde zur Aussetzung berechtigt und verpflichtet. Dessen Befugnis ist gleichrangig mit dem Recht des (Orts-)Bürgermeisters aus § 42 Abs. 1 GemO. Insoweit tritt das Aussetzungsrecht des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde neben das Aussetzungsrecht des Ortsbürgermeisters und verdrängt es nicht.

Das Instrument der Aussetzung ist gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 GemO auch auf die Beschlüsse der Ausschüsse anzuwenden. Der Vorschrift kommt eine maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Gemeinderat Ausschüssen Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen hat. Führt ein Beigeordneter den Vorsitz im Ausschuss, weil er einen eigenen Geschäftsbereich verwaltet und die dem Ausschuss übertragenen Aufgaben zu seinem Geschäftsbereich gehören, ist gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 GemO neben dem Bürgermeister auch der Beigeordnete zur Aussetzung berechtigt und verpflichtet. Auch hier gilt, dass die Befugnis des Bürgermeisters und des Beigeordneten nebeneinander auf gleicher Rangstufe stehen.

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