1. Aufsichtsarten

Im 6. Kapitel der Gemeindeordnung (§§ 117 bis 128) ist die Staatsaufsicht über die Gemeinden geregelt, die gemäß § 64 Abs. 2 GemO auch für die Aufsicht über die Verbandsgemeinden gelten. Die nach diesen Vorschriften zu führende Staatsaufsicht wird einerseits in Abgrenzung zur Aufsicht des Staates über andere Rechtsträger und andererseits zur Unterscheidung von anderen Arten der Aufsicht, die ebenfalls im Verhältnis des Staates zu den Gemeinden gelten, auch als Kommunalaufsicht bezeichnet.

Hinsichtlich der Wahrnehmung der den kommunalen Körperschaften obliegenden Aufgaben sind zwei weitere Aufsichtsarten zu nennen. Diese sind die Fach- und die Sonderaufsicht.

Die Dienstaufsicht bezieht sich hingegen auf die dienstrechtliche Stellung einer Person und deren ordnungsgemäßes dienstliches Verhalten. Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Entscheidung in der Sache, sondern gegen das dienstliche Verhalten des Bediensteten. Die Dienstaufsicht ist Bestandteil der Personalhoheit der Gemeinde. Die Beschwerde ist daher nicht an eine staatliche Aufsichtsbehörde, sondern an den Dienstvorgesetzten zu richten. Dies ist gemäß § 47 Abs. 2 GemO der Bürgermeister. Bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister (Kommunalbeamter ohne Dienstvorgesetzten) ist der Erste Beigeordnete der richtige Adressat. Erst bei konkreten Anhaltspunkten eines disziplinarrechtlich zu ahndenden Dienstvergehens tritt im weiteren Verfahren zur Vermeidung von Interessenkollisionen und Loyalitätskonflikten gemäß § 116 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz (LDG) die Aufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten.

In den nachstehenden Ausführungen werden die drei Aufsichtsarten Kommunal-, Fach- und Sonderaufsicht gegeneinander abgegrenzt.

Inhaltsübersicht

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