5.3 Aussetzungsfähiger Beschluss

Der Beschluss muss ausführungsfähig sein und darf noch nicht ausgeführt sein. Dem Bürgermeister obliegt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO die Pflicht, Beschlüsse des Gemeinderats auszuführen. Die Aussetzung ist als Versagung der Ausführung zu verstehen. Wurde der Beschluss bereits ausgeführt, kann daher im Nachhinein keine Aussetzung mehr erfolgen. Schließt sich an den Beschluss keine Ausführungshandlung an, ist also der Beschluss seinem Inhalt nach nicht ausführungsfähig, ist bereits von daher eine Aussetzung der Ausführung ausgeschlossen. Dies ist bei Entschließungen (Resolutionen) des Gemeinderats, mit denen lediglich zu einer bestimmten Frage Position bezogen wird, und auch bei bestimmten Verfahrensbeschlüssen der Fall. Auch sog. negative Beschlüsse, d. h. Willensbekundungen durch die der Gemeinderat es ablehnt, einen auf Veränderung gerichteten Beschlussvorschlag anzunehmen, sind in der Regel nicht ausführbar. Dies kann dann ausnahmsweise anderes sein, wenn sich mit der ablehnenden Entscheidung rechtliche Folgen für die Gemeinde verbinden, wie dies zum Beispiel in den in § 36 BauGB geregelten Fällen bei der Verweigerung des hiernach erforderlichen Einvernehmens der Fall ist. Die Entscheidung des Gemeinderats als Teil des Baugenehmigungsverfahrens kann nämlich aufgrund § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 71 LBauO ersetzt werden.

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