1.3 Sonderaufsicht

Die Sonderaufsicht gilt auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen in bestimmten (besonderen) Selbstverwaltungsaufgaben. Diese öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft werden zwar von den Gemeinden in eigener Verantwortung wahrgenommen, die Aufgabenerfüllung berührt jedoch unmittelbar auch die Interessen der überörtlichen Gemeinschaft und somit eigene Interessen des Staates. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Forstwirtschaft (Forstaufsicht), die Trägerschaft von Schulen (Schulaufsicht) und die Bauleitplanung (Bauleitplanungsaufsicht). Darüber hinaus gilt in weiteren Selbstverwaltungsangelegenheiten partiell Sonderaufsicht, wie zum Beispiel bei der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft und beim Brandschutz.

Soweit gesetzliche Regelungen über eine besondere Aufsicht bestehen, überlagern diese die Vorschriften über die Kommunalaufsicht. Kommunalaufsicht gilt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben jedoch insoweit, als über die spezialgesetzlichen Vorschriften hinaus kommunalaufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich sind. Genehmigt die zuständige Behörde im Rahmen der Sonderaufsicht einen nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigungspflichtigen Bebauungsplan und stellt sich nach Inkraftsetzung des Bebauungsplans dessen Rechtswidrigkeit heraus, sind die Befugnisse der Sonderaufsicht erschöpft, da sie lediglich in Form des Genehmigungsvorbehalts bestehen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann jedoch mit Mitteln der Kommunalaufsicht einschreiten und den Bebauungsplan beanstanden (§ 121 GemO). Erteilt die zuständige Forstaufsichtsbehörde aufgrund des § 34 LWaldG eine Anordnung, wird diese gegen die Gemeinde als Waldbesitzerin von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde durchgesetzt.

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