3.2 Fachaufsicht

Die Maßnahme der Fachaufsicht ist die Weisung. Die Fachaufsichtsbehörden können den mit der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) beauftragten Gemeinden, ebenso wie den ihnen nachgeordneten staatlichen Behörden, uneingeschränkt Weisung erteilen. Die Fachaufsicht kann wie die Kommunalaufsicht präventiv und repressiv ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass im Vorfeld einer beabsichtigten Maßnahme durch Erteilung einer Weisung auf die der Fachaufsicht unterstehende Stelle lenkend eingewirkt werden kann. Die Weisung kann aber auch mit dem Ziel ergehen, im Nachhinein korrigierend einzugreifen. Neben diesen Einzelweisungen sind die Gemeinden auch an die allgemeinen Weisungen, die in der Regel in Form von Verwaltungsvorschriften der Ministerien ergehen, gebunden.

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