VV zu § 78 GemO

  1. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden (vgl. § 93 Abs. 2) ist kommunales Vermögen ordnungsgemäß nachzuweisen.

  2. Eine Anlage von Zahlungsmittelbeständen als Form des kommunalen Vermögens in Aktien und reinen Aktienfonds ist wegen der hohen und nur schwer abschätzbaren Kursrisiken nach § 78 Abs. 2 Satz 2 unzulässig.

    Unter besonderen Umständen kann eine Geldanlage in - auf Euro lautenden - gemischten Investmentfonds mit begrenzter Aktienbeimischung im Einzelfall mit dem Sicherheitsgebot des § 78 Abs. 2 Satz 2 vereinbar sein, wenn

    1. es sich um den gemischten Investmentfonds einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die dem Investmentsteuergesetz unterliegt,
    2. der Investmentfonds neben der Anlage in festverzinsliche Wertpapiere lediglich bis zu 30 vom Hundert des Fondsvermögens in europäische Standardaktien bzw. Anteile an Aktienfonds, die in europäische Standardaktien investieren, anlegt, und
    3. sichergestellt ist, dass die betreffenden Mittel überhaupt für eine mittel- oder langfristige Geldanlage zur Verfügung stehen. Dies ist jedenfalls dort nicht der Fall, wo die Gelder angesichts der Finanzlage der jeweiligen Gemeinde vorrangig für die Finanzierungstätigkeit zu verwenden sind oder greifbar sein müssen.

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