VV zu § 102 GemO

1.
Für die Genehmigung nach § 95 Abs. 4 Nr. 1 gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Genehmigung von Investitionskrediten nach § 103. Aus der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ergibt sich, ob die Finanzierung der aus der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entstehenden Auszahlungen in künftigen Jahren gesichert erscheint und damit die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Veranschlagung gegeben ist.
2.
Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 unterliegen Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Bei der Genehmigung sind die im Vorjahr für die Haushaltsfolgejahre bereits in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, soweit hierfür voraus-sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen; sie ergeben sich aus Muster 3 und Muster 11 der Anlage 3 zur VV-GemHSys.
3.
Bei der Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen ist zu beachten, dass mit der Genehmigung im Grunde gleichzeitig die Aufnahme von Investitionskrediten in Haushaltsfolgejahren vorab genehmigt wird; die Aufnahme entsprechender Investitionskredite kann in den Haushaltsfolgejahren daher in der Regel nicht versagt werden.

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