VV zu § 95 GemO

1.        Die Haushaltssatzungen der Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden enthalten auch den Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse. Die Haushaltssatzung enthält zusätzlich bei Gemeindeverbänden gemäß §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 LFAG die Festsetzung der Umlagesätze sowie für Eigenbetriebe gemäß § 15 Abs. 4 EigAnVO vom 5. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 373), BS 2020-1-10, die Festsetzung der Gesamtbeträge der im Vermögensplan vorgesehenen Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen sowie des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung; je Eigenbetrieb sind entsprechende Festsetzungen gesondert auszuweisen.

2.        Die weiteren Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 können zum Gegenstand haben:

2.1      Allgemeine oder besondere Haushaltssperren, Regelungen über Stellenbesetzungen, Zustimmungsvorbehalte.

2.2      Festlegung von Beträgen oder Vomhundertsätzen, die als erheblich oder geringfügig im Sinne der §§ 98 Abs. 2 und 3, 100 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 12 Satz 1 GemHVO gelten, soweit die Hauptsatzung keine Bestimmungen hierüber enthält.

3.        Die Darstellung des voraussichtlichen Eigenkapitals hat ausschließlich informativen Charakter, § 114 bleibt deshalb unberührt. Es sind jene Werte anzugeben, die sich aus dem Rechnungswesen der Verwaltung ergeben.

4.        Zu beachten ist die Unterscheidung zwischen dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen einerseits und dem davon voraussichtlich kreditfinanzierten – und deshalb genehmigungspflichtigen – Teil (Abs. 4 Nr. 1) andererseits.

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