VV zu § 96 GemO

1.        In den Ergebnishaushalt sind nur die Erträge und Aufwendungen aufzunehmen, von denen im Zeitpunkt der Planaufstellung bzw. Verabschiedung zu erwarten ist, dass sie bis zum Ende des Haushaltsjahres tatsächlich entstehen. Entsprechendes gilt für den Finanzhaushalt im Hinblick auf die Kassenwirksamkeit der Ein- und Auszahlungen. Auch bei Investitionen bedeutet dies, dass nur der Jahresbedarf nebst den Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen ist. Der Bedarf für die Fortsetzung der Maßnahme ergibt sich zum einen aus den Planungsdaten gemäß § 1 Abs. 2 GemHVO und zum anderen aus § 4 Abs. 12 GemHVO.

2.        Da der Stellenplan Bestandteil des Haushaltsplans ist, unterliegt er ohne Besonderheiten den gleichen Form- und Verfahrensvorschriften wie der übrige Haushaltsplan. Er kann daher nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. § 98 Abs. 3 Nr. 2 bleibt unberührt. Für die aufsichtsbehördliche Prüfung, ob der Stellenplan geltendes Recht verletzt, gelten die VV zu § 97.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –