VV zu § 97 GemO

1.
Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung, deren Bestandteil auch der Haushaltsplan ist (vgl. § 96 Abs. 1), und die vorgeschriebenen Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 GemHVO sind der Aufsichtsbehörde auch dann vorzulegen, wenn sie keine genehmigungspflichtigen Teile enthalten. Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen und Anlagen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen. Bei Rechtsverletzungen hat die Aufsichtsbehörde wie folgt zu verfahren:
1.1 Sofern die Rechtsverletzung verursacht ist durch eine Bestimmung der Haushaltssatzung, die nach § 95 Abs. 4 der Genehmigung bedarf, hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dieser Bestimmung zu versagen. Sie soll zugleich der Gemeinde mitteilen, unter welchen Voraussetzungen sie bereit ist, die Genehmigung zu erteilen (vgl. Nr. 1.3).
1.2 Sofern die Rechtsverletzung verursacht ist durch andere (nicht genehmigungsbedürftige) Bestimmungen der Haushaltssatzung oder durch Festsetzungen im Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen (z. B. Stellenplan) und Anlagen, hat die Aufsichtsbehörde zunächst Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben. Räumt die Gemeinde die Bedenken nicht aus, sind die betreffenden Festsetzungen förmlich zu beanstanden. Zugleich ist eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer die beanstandeten Festsetzungen aufzuheben bzw. zu ändern sind. Ist aufgrund der Beanstandung die Haushaltssatzung zu ändern, so ist über die Haushaltssatzung erneut zu beschließen. Etwaige Erhöhungen der Realsteuerhebesätze für das laufende Kalenderjahr müssen nach § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz bis spätestens 30. Juni beschlossen sein. Zwar genügt es, wenn die vor dem 30. Juni beschlossene Erhöhung in der Nachtragshaushaltssatzung, die bis 31. Dezember bekannt zu machen ist, enthalten ist; jedoch sollen die Gemeinden zur rechtzeitigen Unterrichtung der Steuerzahler (Vertrauensschutz) die Erhöhung unverzüglich bekannt machen, sofern nicht schon vor dem 30. Juni eine Nachtragshaushaltssatzung mit dieser Erhöhung erlassen wird.

Die beanstandeten Beschlüsse (Festsetzungen, Bestimmungen) dürfen gemäß § 121 Satz 3 nicht ausgeführt werden; insbesondere dürfen somit aus beanstandeten Haushaltsstellen keinerlei Aufwendungen oder Auszahlungen geleistet und keinerlei Verpflichtungen eingegangen werden.

Die Beanstandung kann nicht nur die Veranschlagung von Aufwendungen oder Auszahlungen, sondern auch die Veranschlagung von Erträgen oder Einzahlungen betreffen, bei deren Festsetzung die einschlägigen Vorschriften (z. B. §§ 93 und 94) nicht beachtet worden sind.
1.3Das Verfahren nach Nr. 1.2 ist vor allem anzuwenden, wenn die Rechtsverletzung in der Nichtbeachtung des Gebots, den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt auszugleichen (§ 93 Abs. 4), besteht, wenn aber die nach § 95 Abs. 4 erforderlichen Genehmigungen erteilt werden können, nachdem die Forderungen der Aufsichtsbehörde (z. B. Herabsetzung des Gesamtbetrags der Investitionskredite, der Verpflichtungsermächtigungen und/oder Erhöhung der Gebühren und Beiträge, Erhöhung der Steuersätze) erfüllt sind oder zumindest sichergestellt ist, dass diese Forderungen durch die in Nr. 1.2 bezeichneten Beanstandungen rechtzeitig erfüllt oder gegenstandslos werden.

Enthält die Haushaltssatzung selbst keine Bestimmungen, die wegen Rechtsverletzung beanstandet sind, und sind die Genehmigungen nach § 95 Abs. 4 erteilt, so kann die Haushaltssatzung bekannt gemacht werden, auch wenn die in Nr. 1.2 bezeichneten Beanstandungen noch nicht aufgehoben sind.
2.§ 8 GemO DVO gilt auch für die öffentliche Auslegung des Haushaltsplans.


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