VV zu § 112 GemO

  1. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Rechnungsprüfungsamt unter anderem die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen. Soweit ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet wurde, nimmt dieses die unvermuteten Kassenprüfungen vor. Der Rechnungsprüfungsausschuss soll deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich zum Rechnungsprüfungsamt unvermutete Kassenprüfungen vornehmen. Darüber hinaus ist § 29 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d GemHVO zu beachten, wonach der Bürgermeister unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unvermutete Kassenprüfungen (z. B. durch den Büroleiter) zu regeln hat.

    Mit der Festlegung zur Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und der Kassenaufsicht durch den Bürgermeister in einer Dienstanweisung (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. e GemHVO) können Konflikte oder unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Umgekehrt hat der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 112 Abs. 4 Nr. 2 die Möglichkeit, die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen - gerade aufgrund entsprechender Festlegungen in der Dienstanweisung - zu beschränken (Vornahme von Stichproben) und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen zu verzichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann sich darauf beschränken, nur in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich zum Rechnungsprüfungsamt oder zusätzlich zu den gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d GemHVO vom Bürgermeister bestimmten unvermuteten Kassenprüfungen eigene Kassenprüfungen vorzunehmen.

    Gleichwohl fällt dem Bürgermeister die letzte Verantwortung zu, falls die unvermuteten Kassenprüfungen durch Rechnungsprüfungsamt oder -ausschuss sich als unzureichend erweisen.

  2. Die Prüfung des Gesamtabschlusses beschränkt sich auf die Prüfung der ordnungsgemäßen Konsolidierung, da die Einzelabschlüsse zuvor bereits geprüft wurden.

  3. Bei der Konsolidierung des Jahresabschlusses einer gemeinsamen kommunalen Anstalt gemäß § 14 a Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Abschlussprüfer durch den Verwaltungsrat bestellt wurde; eine entsprechende Bestimmung soll in die Satzung (§ 14 b Abs. 2 KomZG) aufgenommen werden. Bei der Konsolidierung des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft ist u. a. zu prüfen, ob der Abschlussprüfer - abweichend von § 89 Abs. 2 - gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz durch den Aufsichtsrat bestellt wurde.

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