VV zu § 114 GemO

  1. Sofern gemäß VV Nr. 2 zu § 110 ein Rechnungsprüfungsausschuss nicht gebildet wurde, obliegt die Prüfung des Jahres- und des Gesamtabschlusses dem Gemeinderat.

  2. Soweit nach § 68 bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung für die Ausführung des Haushaltsplans zuständig ist, bedarf neben dem Ortsbürgermeister auch der Bürgermeister der Verbandsgemeinde der Entlastung durch den Ortsgemeinderat. Das Gleiche gilt für Beigeordnete, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben.

  3. Gründe für die Verweigerung der Entlastung können nur Tatsachen sein, die die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung betreffen. Sind diese Gründe behoben (ausgeräumt), kann die Entlastung nicht mehr verweigert werden.

  4. Der Bürgermeister und die Beigeordneten, denen Entlastung erteilt werden soll, dürfen an der Beratung und Abstimmung des Gemeinderats über die Entlastung nicht teilnehmen. Sind hiernach sowohl der Bürgermeister als auch alle Beigeordneten von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, so führt das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz.

  5. Von der Pflicht zur öffentlichen Auslegung (Abs. 2) sind die Anlagen gemäß §§ 108 Abs. 3 Nr. 3 bis 6, 109 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht umfasst.

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