2. Friedhofs- und Bestattungszwang

Grundsätzlich muss jede Leiche bestattet werden (§ 8 Abs. 2 BestG). Dem Bestattungszwang unterliegen alle menschlichen Leichen und Totgeburten. Als Totgeburt gilt eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht, wenn ihr Gewicht mindestens 500 g beträgt. Totgeborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte von unter 500 g (Fehlgeburten) sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten. Einrichtungsträger müssen mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hinweisen. Liegt keine Erklärung eines Elternteils dazu vor, müssen Einrichtungsträger diese Tot- und Fehlgeburten unter würdigen Bedingungen sammeln und auf Kosten der Träger bestatten.

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