2. Recht an der Grabstelle

a) Beschränkung/Verlängerung von Nutzungsrechten

Grundsätzlich ist die Beschränkung von unbefristeten Nutzungsrechten unter Beachtung einer Übergangszeit zulässig. Nutzungsrechte an älteren Dauergräbern sind öffentlich-rechtlicher Natur. Wie ein Friedhofsträger das Recht hat, Voraussetzungen und Umfang der Benutzung des Friedhofs zu bestimmen, so ist er Kraft seiner Autonomie auch berechtigt, die Benutzungsbedingungen zu ändern, wenn und soweit die Verwirklichung des Anstaltszwecks derartige Änderungen erfordert. Durch den Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Sondergrab entsteht kein wohl erworbenes, die Autonomie des Anstaltsträgers dauernd beschränkendes oder aufhebendes Recht auf eine immerwährende ausschließliche und unabänderliche Benutzung der jeweiligen Grabstelle, da dies einer Verneinung dieser Autonomie zu Gunsten einzelner und zum Nachteil der Gesamtheit gleichkommen würde. Nutzungsrechte sind keine unabänderlichen Rechte und gewähren keinen Rechtsanspruch auf unverminderten Fortbestand, sondern können grundsätzlich durch Änderung der Friedhofsordnung einer neuen abweichenden Regelung unterworfen und eingeschränkt oder geschmälert werden, wenn nicht gar aufgehoben werden, ohne dass es hierzu einer besonderen Ermächtigung bedarf. Dies vor allem dann, wenn die Grabstellen zu einer Zeit vergeben worden sind, wo eine Friedhofsordnung überhaupt nicht bestand oder wo eine zeitliche Begrenzung unterblieben ist, wo also der Anstaltsträger von seiner Befugnis, die Benutzungsbedingungen festzusetzen, noch keinen Gebrauch gemacht hat. Eine solche Neuregelung darf natürlich nicht willkürlich sein, sondern muss sich in den Grenzen von Gesetz und Herkommen halten und insbesondere dem Anstaltszweck sowie dem Zweck der Sondergrabstellen entsprechen. Das wäre z. B. nicht der Fall, wenn die Nutzungszeit unangemessen verkürzt, etwa auf diejenige der Reihengräber herabgesetzt würde, denn der besondere Zweck der Sondergrabstellen liegt ja gerade darin, den Angehörigen einer Familie eine Ruhestätte auf angemessene Zeit zu verschaffen.

Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nach § 14 Abs. 4 der Mustersatzung ebenfalls möglich, wenn innerhalb der Nutzungszeit eines Wahlgrabes eine erneute Bestattung erforderlich ist, und die Ruhezeit für die zweite Bestattung hierzu nicht mehr ausreicht.

b) Beisetzung von Urnen in bereits belegten Reihengrabstätten

Die Beilegung von Urnen in bereits belegten Reihengrabstätten ist unzulässig. Das Bestattungsgesetz macht keinen Unterschied zwischen Erd- und Feuerbestattung. Es widerspricht dem Wesen des Reihengrabes, wenn es nicht der Reihe nach belegt und der Reihe nach wieder abgeräumt werden kann. Durch die Beilegung von Urnen wird diese Möglichkeit vereitelt. Durch die Einführung sogenannter „gemischter Grabstätten“ (§ 13 a der Mustersatzung) kann dieses Problem gelöst werden.

c) Erwerb einer Grabstelle mit Altersbegrenzung für überlebende Ehegatten

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 4. Oktober 1974 (7 A 11102/94) festgestellt, dass das Zuweisen eines Wahlgrabes unter der Voraussetzung eines Mindestalters des überlebenden Ehegatten rechtswidrig ist. Leitsätze:

  1. § 2 Abs. 3 BestG, wonach die Gemeinden im Rahmen ihrer Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zur Verwirklichung des gesetzlich vorgesehenen Friedhofszwangs (mindestens) die Einrichtung von Reihengräbern vorzusehen haben, entlastet den örtlichen Satzungsgeber nicht von der nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Abwägung, ob und unter welchen Bedingungen er auch Wahlgrabstätten zulässt und damit den örtlichen Begräbnissitten und dem Interesse an Familiengräbern Rechnung trägt.
  2. Entschließt sich der Satzungsgeber, auch Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen, so ist er in der Ausgestaltung der Bedingungen für die Vergabe dieser besonderen Nutzungsrechte dahingehend gebunden, dass die Versagung dieses Rechts mit dem Zweck der Bereithaltung der Sondergräber und dem Gebot der Gleichbehandlung der Interessenten vereinbar ist.
  3. Keine Bedenken bestehen gegen Regelungen, die die Vergabe von Wahlgrabstätten an den Eintritt eines Bestattungsfalles oder das Erreichen einer Altersgrenze anknüpfen; das „zusätzliche Erfordernis eines Mindestalters des überlebenden Ehegatten erweist sich demgegenüber in der Regel als rechtswidrig und nichtig, insbesondere, wenn die Einschränkung unter Berücksichtigung der Kapazitätsverhältnisse auf dem Friedhof nicht erforderlich ist“.

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