4. Umbettung

Nach § 17 BestG bedarf die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis einer anderen Grabstätte beizufügen. Nach den sittlichen und religiösen Anschauungen sowie nach dem allgemeinen Pietätsempfinden soll die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden. Sie ist auch strafrechtlich geschützt, § 168 des Strafgesetzbuchs. Demzufolge ist auch eine Bestimmung in der Friedhofssatzung zulässig, die die Umbettung einer Leiche nur in den ersten fünf Jahren bei dringendem öffentlichem Interesse gestattet.

Eine Umbettung ist daher nur in besonderen Fällen möglich, wenn dringende öffentliche (z. B. Aufhebung eines Bestattungsplatzes) oder triftige private Gründe vorliegen.

Hat der überlebende Ehegatte die gemeinsame Grabstätte für seinen vorverstorbenen Ehegatten und für sich selbst ausgesucht, so sind die nächsten Angehörigen nur dann berechtigt, eine spätere Umbettung des Leichnams zu veranlassen, wenn nach dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Verstorbenen anzunehmen ist, dass er das Grab nicht als eine endgültige Ruhestätte ausgesucht hat und für eine Umbettung ein dringender sittlich gerechtfertigter Grund vorliegt; dies gilt auch dann, wenn die Nutzungsdauer der ausgewählten Grabstätte auf 25 Jahre beschränkt ist.

Sind mehrere Angehörige vorhanden, von denen jedoch nur einer die Umbettung wünscht, während die übrigen Angehörigen diesem Vorhaben nicht zugestimmt haben, muss es bei dem bisherigen Zustand verbleiben. Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten der Angehörigen in Zusammenhang mit Umbettungsanträgen fällen die ordentlichen Gerichte.

Durch die Ausgrabung und Umbettung darf die Gesundheit, insbesondere der mit der Durchführung Betrauten, nicht gefährdet werden. Aus diesem Grund hat die zuständige Ordnungsbehörde nach Einholung des Einverständnisses des Friedhofsträgers auch das Benehmen mit dem Gesundheitsamt herzustellen.

Die Mitwirkung des Gesundheitsamtes ist jedoch bei einer Urnenumbettung entbehrlich. Versagt der Friedhofsträger die Zustimmung, so kann diese im Verwaltungsrechtsweg eingeklagt werden. Die Umbettungsgenehmigung kann deshalb an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, um entsprechenden Gesundheitsrisiken vorzubeugen. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, das Gesundheitsamt einzuschalten und entsprechende Auflagen abzustimmen.

  • Als allgemeine Auflagen kommen beispielsweise in Betracht:
  • Absperrung der Ausgrabungsstätte,
  • Exhumierung in den Zeiträumen, in denen der Friedhof der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist,
  • Desinfektionsanordnungen,
  • Regelungen zum Transport, ggf. ist ein neuer Sarg zu verwenden.

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