1. Begriff und Arten der Grabstellen

a) Reihengräber

Unter Reihengrabstätten versteht man Gräber (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Unter die Reihengrabstätten fallen auch die sog. Urnenreihengrabstätten.

Für die namenlose Bestattung können auch anonyme Grabstätten zur Verfügung gestellt werden.

b) Gemischte Grabstätten

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Möglichkeit der Umwidmung von bestimmten Gräberfeldern oder Gräbern in Wahlgrabstätten mit zulässiger Zweitbelegung muss sich auf einzelne Gräberfelder/Gräber beschränken. Denn es wäre unvereinbar, wenn alle Reihengrabfelder dahingehend umgewidmet würden, dass grundsätzlich zusätzlich Urnen beigesetzt werden dürfen; dies widerspräche dem gesetzlich verankerten Anspruch der Hinterbliebenen, ihre Verstorbenen in einem zur Einfachbelegung vorbehaltenen Reihengrab bestatten zu können. Die Einführung der „gemischten Grabstätte“ ist ein Zwitter zwischen Einzelreihengrab und Wahlgrab zur Zweifachbelegung. Durch diese Formulierung wird es sich in der Regel um die nachträgliche Umwidmung eines Grabfeldes handeln, in dem ursprünglich nur Reihengräber für eine einmalige Erdbestattung (im Sarg) vorgesehen waren. Dass von dieser nachträglichen Umwidmung auch Reihengräber umfasst werden, die bereits belegt sind, ist unschädlich. Denn durch die Umwidmung werden die nutzungsberechtigten Hinterbliebenen nicht gezwungen, eine zusätzliche Urnenbeisetzung zuzulassen. Wird sie nicht gewünscht, bleibt die Umwidmung für den Einzelfall bedeutungslos. Wer sie aber wünscht, kann die zusätzliche Urnenbestattung in einer umgewidmeten Grabstätte gestattet bekommen.

c) Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten dagegen sind Gräber für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten verliehen wird. Darunter fallen auch die Urnenwahlgrabstätten. Der Wesenskern des Wahlgrabes ist die Belassung einer Ruhestätte für die Verstorbenen einer Familie auf angemessene Zeit. Die Nutzungsdauer muss daher wesentlich länger sein als die Ruhezeit. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen bzw. das Nutzungsrecht für ein Wahlgrab wieder zu verleihen. Dies kann bei Platzmangel ausdrücklich ausgeschlossen werden.

d) Spezielle Wahlgrabstätten

aa) Baumgrabstätten/Naturbegräbnisstätten

Baumgrabstätten/Naturbegräbnisstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes/einer Rebe/ eines Steines… die als Einzel- oder Familiengrabstätte vergeben werden.

bb) Grabstätten in Urnenwänden/Urnenstelen

cc) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern

Dies sind Grabstätten, in denen der Friedhofsträger oder ein von ihm Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet.

dd) Grabfelder für Religionsgemeinschaften

Grabfelder für Religionsgemeinschaften sind spezielle Grabfelder, die den Bestattungsritualen der Religionsgemeinschaften entsprechend gestaltet werden dürfen, soweit das Bestattungsgesetz und die Friedhofssatzung nicht entgegenstehen.

ee) Grabfelder Mensch/Tier

In Grabstätten Mensch/Tier können auf einem gesonderten Grabfeld bei der Beisetzung auf Antrag Urnen mit der Asche von Heimtieren als Grabbeigaben beigelegt werden. „Heimtier“ ist ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird (Verordnung (EG) Nr.1069/2009, Art. 3 32009R1069).

e) Ruhezeit

Unter der Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Welche Ruhezeit festzulegen ist, muss für jeden Friedhof unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse gesondert entschieden werden. Die Mindestruhezeit beträgt nach § 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes mindestens 15 Jahre.

Nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz sind Leichen- und Aschenbeisetzungen grundsätzlich gleich zu behandeln. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen kann in der Satzung unterschiedlich festgelegt werden.

f) Nutzungszeit

Das Nutzungsrecht ist die Überlassung eines Grabes zur Nutzung anlässlich eines Todesfalles. Es dient der Bestattung der Angehörigen einer Familie. Das Nutzungsrecht ist ein subjektiv-öffentliches Recht und grundsätzlich länger zu bemessen als die Ruhezeit.

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