6.2 Mitteilung an den Gemeinderat

Da durch die Aussetzung die Wirkungen des Beschlusses nicht beseitigt sind, sondern lediglich aufgeschoben werden, ist nach der Aussetzung eine Entscheidung des Gemeinderats einzuholen. Der Bürgermeister hat daher den Gemeinderat über die erfolgte Aussetzung zu informieren und ihm die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht gegenüber dem Organ Gemeinderat. Dieser kann die Information nur im Rahmen einer Sitzung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde und in der die Ratsmitglieder in beschlussfähiger Zahl anwesend sind, entgegennehmen. Eine Mitteilung, die vorab gegenüber den einzelnen Ratsmitgliedern erfolgt, kann zweckmäßig sein, erfüllt jedoch nicht das Erfordernis einer Mitteilung an das Organ Gemeinderat. Ist die Aussetzung bereits in der Sitzung erfolgt, in der der Beschluss gefasst wurde, und wurden hierbei auch die die Aussetzung tragenden Gründe dem Gemeinderat mitgeteilt, hat der Bürgermeister seine Informationspflichten gegenüber dem Gemeinderat ausreichend erfüllt. Erfolgt die Aussetzung erst nach der Ratssitzung, ist der Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu informieren. Diese Sitzung muss spätestens innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag der Aussetzung an, stattfinden. Der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Gemeinderats setzt einen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnung. Ist dies zeitlich nicht mehr möglich, da bereits zur nächsten Sitzung eingeladen wurde, kann die Angelegenheit als sog. gesetzlicher Tagesordnungspunkt dennoch in dieser Sitzung behandelt werden. Wird zum Beispiel ein Beschluss ausgesetzt und findet am selben Tag zu einer späteren Uhrzeit eine Sitzung des Gemeinderats statt, ist dies die nächste Sitzung, in der der Bürgermeister den Gemeinderat zu informieren hat und dieser über die weiteren Schritte entscheiden kann. Eines Beschlusses nach § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GemO, die Tagesordnung entsprechend zu erweitern, bedarf es hierfür nicht.

Hat der Bürgermeister der Verbandsgemeinde einen Beschluss des Ortsgemeinderats ausgesetzt (§ 69 Abs. 2 GemO), erfüllt er seine Mitteilungspflicht, indem er dem Ortsbürgermeister als Vorsitzenden des Ortsgemeinderats die notwendigen Informationen zukommen lässt. Für die weiteren Verfahrensschritte ist der Ortsbürgermeister zuständig, der in geeigneter Weise sicherzustellen hat, dass der Ortsgemeinderat informiert wird, dies in der nächsten Sitzung unter Beachtung der gesetzlichen Frist geschieht und ein Beschluss, der die notwendige Reaktion auf die Aussetzung beinhaltet, herbeigeführt wird. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde hat auf dieses Verfahren nur insoweit Einwirkungsmöglichkeiten, als Zeit und Tagesordnung der Gemeinderatssitzung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 GemO mit ihm abzustimmen sind und er gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GemO mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, an der Gemeinderatssitzung teilnehmen kann.

Wird ein Beschluss eines Ausschusses ausgesetzt, besteht die Mitteilungspflicht gegenüber dem Ausschuss. Erfolgt die Aussetzung durch den Bürgermeister und wurde der Beschluss von einem Ausschuss gefasst, in dem ein Beigeordneter den Vorsitz führte, weil die dem Ausschuss übertragenen Aufgaben zu dessen Geschäftsbereich gehören, so hat er den Beigeordneten hierüber zu informieren. Dieser beruft den Ausschuss in seiner Eigenschaft als Vorsitzender ein und unterrichtet diesen über die durch den Bürgermeister erfolgte Aussetzung. In solchen Fällen hat jedoch der Bürgermeister stärkere Einwirkungsmöglichkeiten auf das weitere Verfahren, indem gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 GemO die Einberufung und die Festsetzung der Tagesordnung im Einvernehmen mit ihm erfolgen und er gemäß § 46 Abs. 2 GemO jederzeit im Ausschuss das Wort ergreifen kann.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –