6.3 Beharrungsbeschluss

Der Gemeinderat wird die Aussetzung akzeptieren, wenn er die Auffassung des Bürgermeisters, der Beschluss sei rechtswidrig, teilt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte auch der ausgesetzte Beschluss aufgehoben werden. Erfolgt dies nicht ausdrücklich, ergibt sich die entsprechende Willensbekundung konkludent daraus, dass der Gemeinderat nicht auf seinem Beschluss beharrt. In diesem Fall ist das Aussetzungsverfahren abgeschlossen.

Ist der Gemeinderat jedoch von der Rechtmäßigkeit seines Beschlusses überzeugt, bringt er dies in einem entsprechenden Verfahrensbeschluss (sog. Beharrungsbeschluss) i.S.d. § 42 Abs. 2 Satz. 1 GemO zum Ausdruck.

Hat der Bürgermeister die Aussetzung bereits in der Sitzung erklärt, in der der Beschluss gefasst wurde, und konnte der Gemeinderat vor der Abstimmung die für die Aussetzung maßgebenden rechtlichen Bedenken des Bürgermeisters im Rahmen seiner Beratungen bereits würdigen, ist ein Beharrungsbeschluss nicht erforderlich.

Eine verfahrensmäßige Besonderheit ist zu beachten, wenn die Ausführung eines Beschlusses eines Ausschusses ausgesetzt wurde. Die Entscheidung, ob der ausgesetzte Beschluss aufgehoben wird, oder ein Beharrungsbeschluss gefasst wird, liegt beim Ausschuss. Beharrt der Ausschuss auf seinem Beschluss ist nach § 46 Abs. 5 Satz 2 GemO zunächst ein Beschluss des Gemeinderats herbeizuführen. Erst wenn auch der Gemeinderat auf dem Beschluss des Ausschusses beharrt, schließt sich das weitere Verfahren an.

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