§ 22 Bildung des Kreistags, Zahl der Mitglieder

(1)  Der Kreistag besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(2)  Die Zahl der gewählten Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen

bis zu  60.000Einwohnern34
mit mehr als60.000bis80.000Einwohnern38
mit mehr als80.000bis125.000Einwohnern42
mit mehr als125.000bis150.000Einwohnern46
mit mehr als 150.000  Einwohnern50.

Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

(3)  Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Kreistags nicht zustande oder sinkt die Zahl der Kreistagsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Kreistags durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Kreistag aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Kreistags statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(4)  Sofern Sitze im Kreistag nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.

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