§ 44 Stellung und Aufgaben der Kreisbeigeordneten

(1)  Jeder Landkreis hat zwei oder drei Kreisbeigeordnete. Bis zu zwei Kreisbeigeordnete können hauptamtlich tätig sein. Die Zahl der Kreisbeigeordneten und ihre haupt- oder ehrenamtliche Bestellung sind in der Hauptsatzung zu bestimmen.

(2)  Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrats bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall); er führt die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Die weiteren Kreisbeigeordneten führen die Amtsbezeichnung Kreisbeigeordneter und sind zur allgemeinen Vertretung des Landrats nur berufen, wenn der Landrat und der Erste Kreisbeigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Kreisbeigeordneten durch den Kreistag festgesetzt. Bei der Festsetzung der Reihenfolge der allgemeinen Vertretung gehen die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten den ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten vor. Beim Ausscheiden oder bei der Berufung eines weiteren Kreisbeigeordneten kann deren Reihenfolge der Vertretung geändert werden. Der Landrat kann bei Bedarf einen ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten ohne Geschäftsbereich mit der Vertretung des Landkreises bei Veranstaltungen beauftragen, sofern der nach den Sätzen 1 und 2 berufene allgemeine Vertreter einverstanden ist.

(3)  Hauptamtlichen Kreisbeigeordneten muss, ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten kann die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Der Landrat kann einem Kreisbeigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Kreisbeigeordneten nicht betroffen wird. Die Kreisbeigeordneten sind in dem ihnen zugewiesenen Geschäftsbereich Vertreter des Landrats (ständige Vertreter).

(4)  Die Zahl der Geschäftsbereiche ist nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und des § 56 in der Hauptsatzung zu regeln. Der Landrat bildet die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Kreisbeigeordneten; bei der Bildung von Geschäftsbereichen soll auf den Verwaltungsgliederungsplan (§ 11 Abs. 2) abgestellt werden. Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der Amtszeit der Kreisbeigeordneten; § 45 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Kreistags.

(5)  Die Kreisbeigeordneten können an den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, soweit sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teilnehmen. Bei den Beratungen in den Ausschüssen sind sie innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Landrats ihre abweichende Ansicht darzulegen.

(6)  Die Kreisbeigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Kreistags und der allgemeinen Richtlinien des Landrats selbständig; sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen, im Benehmen mit dem Landrat vor. An Einzelweisungen des Landrats sind sie nur gebunden, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten ist; die Weisungen sind unmittelbar an den Kreisbeigeordneten zu richten.

(7)  Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, die zugleich Kreistagsmitglieder sind, verlieren mit der Übertragung eines Geschäftsbereichs ihre Mitgliedschaft im Kreistag; der Verbleib im Amt nach § 45 Abs. 3 steht der Mitgliedschaft im Kreistag nicht entgegen.

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