§ 24 Ausschluss aus dem Kreistag

(1)  Ein Mitglied des Kreistags, das nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, kann durch Beschluss des Kreistags aus dem Kreistag ausgeschlossen werden, wenn es durch die Straftat die für ein Kreistagsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat. Der Kreistag kann den Beschluss nur innerhalb von drei Monaten, nachdem er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat, fassen. Der Landrat hat den Kreistag zu unterrichten, sobald er von der Verurteilung Kenntnis erlangt.

(2)  Wer durch Wort oder Tat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekämpft, ist der Stellung eines Kreistagsmitglieds unwürdig. Der Kreistag hat in diesem Falle über den Ausschluss zu beschließen; der Beschluss soll innerhalb von drei Monaten, nachdem der Kreistag von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat, gefasst werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3)  Beschließt der Kreistag den Ausschluss eines Mitglieds, so scheidet dieses vorläufig aus. Die Ersatzperson wird nach dem Kommunalwahlgesetz bestimmt. Sie tritt ihr Amt jedoch erst an, wenn der Ausschluss unanfechtbar geworden ist.

(4)  Gegen die Beschlüsse des Kreistags nach den Absätzen 1 und 2 kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

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