§ 37 Bildung von Ausschüssen

(1)  Der Kreistag kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Kreistagsmitgliedern oder aus Kreistagsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern des Landkreises zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Mitglied des Kreistags sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Kreistags nicht vereinbar ist, können einem Ausschuss nicht angehören.

(2)  Der Kreistag bestimmt das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden.

(3)  Der Kreistag kann einen Ausschuss auflösen oder ihm übertragene Zuständigkeiten entziehen. Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(4)  Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3, des Absatzes 2 Satz 1 sowie der §§ 39 und 40 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Kreistag zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Kreistag hierbei an Vorschläge Dritter gebunden ist, gilt für das Wahlverfahren § 39 Abs. 2.

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