2.1.1.2 Entwicklungssatzung

Mit der Entwicklungssatzung kann die Gemeinde durch Satzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Im Unterschied zu Satzungen nach Nr. 1 betrifft Nr. 2 jene Fälle, in denen die Zuordnung zum Innenbereich eindeutig zu verneinen oder gegebenenfalls rechtlich zweifelhaft ist.

Der bebaute Bereich im Außenbereich muss eine bestimmte Qualität haben, damit er als im Zusammenhang bebauter Ortsteil der Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB unterworfen werden kann. Von der vorhandenen Bebauung muss eine „prägende Wirkung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB für zukünftige Bauvorhaben ausgehen können. Das bedeutet, dass sich aus der vorhandenen Bebauung die Eigenart der näheren Umgebung bestimmen lassen muss, in die sich Vorhaben einfügen müssen; der Bereich muss demnach eine Bebauung aufweisen, die geeignet ist, den Maßstab für künftige Bebauung abzugeben.

In Betracht kommen insbesondere Splitter- und Streusiedlungen. Dabei muss das Gebiet der Entwicklungssatzung so gewählt werden, dass die Splittersiedlung mit Hilfe der Satzung zu einem Ortsteil entwickelt werden kann, weil bauliche Entwicklungen, die nicht über das Ziel einer Splittersiedlung hinausführen, mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung, die Voraussetzung der Entwicklungssatzung ist – § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB -, unvereinbar wären.

Erforderlich ist weiterhin, dass die in der Satzung bezeichnete Fläche im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist. In Betracht kommen insbesondere die Darstellung des Gebiets als Wohnbaufläche oder gemischte Baufläche, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauNVO.

In der Entwicklungssatzung können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 4 BauGB getroffen werden, § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Zulässig sind nur einzelne Festsetzungen. Möglich sind etwa Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie Stellung der baulichen Anlage. Mehr als nur einzelne Festsetzungen sind unzulässig, sie sind der Aufstellung eines Bebauungsplans vorbehalten.

Weitere Voraussetzungen für die Aufstellung einer Entwicklungssatzung und Bestimmungen für das anzuwendende Verfahren finden sich in § 34 Abs. 5 und 6 BauGB.

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