2.1 Innenbereich

Ein Grundstück liegt im Innenbereich, wenn es in einem Bebauungszusammenhang liegt, der einem Ortsteil angehört.

Ein Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung vorhanden ist, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Daran fehlt es, wenn Freiflächen zwischen der Bebauung liegen, die den Eindruck der Zusammengehörigkeit störend unterbrechen.
Eine von Bebauung umgebene Innenstadtfläche liegt nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wenn sie so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, sog. Außenbereichsgrundstücke im Innenbereich.

Die Beseitigung des letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zwecke der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerkes bewirkt nicht, dass das Grundstück seine Innenbereichsqualität sofort einbüßt und zu einem Außenbereichsgrundstück wird.

Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an, nicht darauf, ob die bestehende Bebauung genehmigt worden ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die weder formell noch materiell baurechtmäßige Bebauung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat.

Auf die Grundstücksgrenzen kommt es für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhanges nicht entscheidend an.

Unbebaute Grundstücke sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs nicht deshalb wie bebaut zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon genehmigt ist.

Der Bebauungszusammenhang muss einem Ortsteil angehören. Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur (Gegenbegriff zur unerwünschten Splittersiedlung) ist. Diese setzt voraus, dass ein Mindestmaß an Bebauung mit erkennbar optischer Zuordnung existiert und diese vorhandene Bebauung eine nach dem Siedlungscharakter angemessene Fortentwicklung zulässt.

Die Zahl der vorhandenen Bauten, die erforderlich ist, um das Vorliegen eines Ortsteils bejahen zu können, lässt sich nicht generell festlegen. Einfluss auf die Bewertung hat im Übrigen auch die Eigenart und die Funktion der Bebauung. Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das erforderliche Gewicht, eine Ansammlung von fünf Wohnhäusern mit fünf landwirtschaftlichen Nebengebäuden hingegen kann im Einzelfall einen Ortsteil bilden.

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