VV zu § 23 LKO
- Ist kein Landrat oder Kreisbeigeordneter vorhanden, so ist zur Verpflichtung der Kreistagsmitglieder ein Beauftragter (§ 67) zu bestellen.
- Die Pflichten der Kreistagsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 14, 15 und 23 Abs. 1.
- Die Verpflichtung einer als Ersatzperson einberufenen Nachfolgeperson kann außerhalb der Tagesordnung vorgenommen werden.
- Entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 1991 - 7 A 10752/91 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1992 - 7 B 50/92 - (DVBl. 1993, 891), ist das Recht des einzelnen Kreistagsmitglieds nach Absatz 4, im Kreistag und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, auf Anträge (Sachanträge, Änderungsanträge, Anträge zur Geschäftsordnung) zu den Gegenständen beschränkt, mit denen sich der Kreistag bzw. der Ausschuss nach der festgesetzten Tagesordnung zu befassen hat.


