VV zu § 26 LKO

1.Die Verpflichtung des Landrats, den Kreistag über das Ergebnis der Prüfung durch den Rechnungshof zu unterrichten, betrifft nicht nur die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses, sondern auch alle Einzelfeststellungen der Prüfungsmitteilungen, die die Aufgaben des Kreistags (§ 25), insbesondere die Gestaltung des Haushaltsplans, betreffen. Die Unterrichtung des Kreistags hat alsbald nach Eingang des Prüfungsberichts, spätestens jedoch, sofern Stellungnahmen der Verwaltung zu einzelnen Prüfungsfeststellungen erforderlich sind, binnen dreier Monate zu erfolgen. In gleicher Weise ist der Kreistag über die abschließenden Mitteilungen zu Prüfungsergebnissen zu unterrichten.
2.Die Unterrichtung nach Absatz 2 soll enthalten die Vertragspartner, den Vertragsgegenstand und die vereinbarte Gegenleistung.
3.Es wird empfohlen, den Kreistag jeweils in der ersten Sitzung eines Kalenderjahres über die in Absatz 2 bezeichneten Verträge, die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossen worden sind, zu unterrichten. Zur Unterrichtung in öffentlicher Sitzung gehört, dass auch die Zuhörer die Möglichkeit der Kenntnisnahme erhalten.
4.Unter "Bediensteten der Kreisverwaltung" sind alle Personen zu verstehen, die hauptamtlich oder ehrenamtlich in einem Dienstverhältnis zum Landkreis stehen oder als staatliche Bedienstete bei der Kreisverwaltung beschäftigt sind.
5.1Das Unterrichtungs- und das Akteneinsichtsrecht bestehen nicht nur in Selbstverwaltungs-, sondern auch in Auftragsangelegenheiten des Landkreises.
5.2Das Akteneinsichtsrecht nach Absatz 3 Satz 2 setzt ein berechtigtes Interesse des Kreistags (als Organ) an der Akteneinsicht voraus, das von den antragstellenden Kreistagsmitgliedern wahrgenommen werden kann. Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig nicht gegeben, wenn das Akteneinsichtsverlangen ohne konkreten Anlass erfolgt und lediglich auf eine allgemeine Kontrolle der Kreisverwaltung abzielt.
5.3Der Antrag auf Akteneinsicht kann von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion entweder im Zusammenhang mit der Beratung eines Gegenstands zur Niederschrift oder schriftlich außerhalb der Kreistagssitzung gestellt werden. Im ersten Fall ist das Verlangen mündlich in der Sitzung, im zweiten Fall schriftlich zu begründen. Es erfolgt keine Beschlussfassung des Kreistags darüber, ob und in welchem Umfang die Akten der Kreisverwaltung eingesehen werden sollen. Der Kreistag entscheidet nur über die beauftragten Kreistagsmitglieder, wenn von den Antragstellern nicht die Akteneinsicht durch einen Ausschuss verlangt wird.
5.4Soweit der Landrat die Akteneinsicht verweigert, hat er dies zu begründen. Auf Verlangen der antragstellenden Kreistagsmitglieder sind die Gründe schriftlich darzulegen.
5.5Über § 40 Abs. 5 gelten das Unterrichtungs- und das Akteneinsichtsrecht für Ausschüsse entsprechend, wobei antragsberechtigt ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder eine in dem Ausschuss vertretene Kreistagsfraktion sind.
5.6In den Fällen des Absatzes 5 ist eine Auskunftserteilung und Akteneinsicht nicht oder nur eingeschränkt möglich.


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