VV zu § 37

  1. Neben den durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Ausschüssen (z. B. Kreisausschuss, Jugendhilfeausschuss, Schulträgerausschuss, Krankenhausausschuss) kommt die Bildung sonstiger Ausschüsse des Kreistags z. B. für folgende Sachgebiete, soweit diese Sachgebiete zum Aufgabenbereich des Landkreises nach § 2 gehören, in Betracht: Straßenbau, Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderung; Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz; Bauplanung und Bauvergaben; Weiterbildung, Kulturförderung und Heimatpflege.

  2. Der Kreistag hat vor der Bildung sonstiger Ausschüsse auch zu bestimmen, ob und ggf. wieviel sonstige Bürger des Landkreises zu Mitgliedern der einzelnen Ausschüsse gewählt werden sollen. Der Landrat hat darauf hinzuwirken, dass die Wahlvorschläge der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2, wonach mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Kreistagsmitglied sein soll, Rechnung tragen. Entspricht das Wahlergebnis nicht diesem Erfordernis, so kann von einer Wiederholung der Wahl nur abgesehen werden, soweit die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist; dagegen liegt es nicht im Sinne des Gesetzes, daß ein Ausschuss sich ganz überwiegend aus Bürgern des Landkreises zusammensetzt, die nicht Kreistagsmitglieder sind.

  3. Bei den einzelnen Sitzungen der Ausschüsse braucht das vom Kreistag auf Grund des Absatzes 2 bestimmte Verhältnis zwischen den Kreistagsmitgliedern und sonstigen Bürgern des Landkreises nicht gewahrt zu sein.

  4. Soweit durch besondere Gesetze die Zusammensetzung eines Ausschusses abweichend von Absatz 1 Satz 2 geregelt ist (z. B. Schulträgerausschuss nach § 90 des Schulgesetzes, Jugendhilfeausschuss nach § 71 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), gehen die Bestimmungen des besonderen Gesetzes vor.

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