VV zu § 40 LKO

  1. Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind grundsätzlich öffentlich (§ 71 Abs. 3 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

  2. Stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsmitglieder sind, können an nicht öffentlichen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilnehmen, wenn das betreffende Ausschussmitglied anwesend ist.

  3. Die Unterrichtung der Kreisbeigeordneten, soweit sie nicht den Vorsitz führen und der Kreistagsmitglieder über Sitzungstermine von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, kann in der Form erfolgen, dass ihnen die Einladung zu der jeweiligen Ausschusssitzung (ohne die für die Ausschussmitglieder bestimmten Beratungsunterlagen) übersandt wird oder dass sie in sonstiger geeigneter Weise (z. B. durch Rundschreiben, Mitteilung in Kreistagssitzungen) über Zeit, Ort und Gegenstand der Ausschusssitzungen unterrichtet werden. Die Gültigkeit der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse ist nicht davon abhängig, dass die dem Ausschuss nicht angehörenden Kreistagsmitglieder über Ort und Zeit der Sitzung unterrichtet waren.

  4. Für eine sinngemäße Anwendung der für den Kreistag geltenden Bestimmungen kommen insbesondere die §§ 11 a, 23, 26, 27, 28 Abs. 2, 29 sowie §§ 31 bis 35 in Betracht. Im Übrigen ist Folgendes zu beachten:
    1. Mitglieder eines Ausschusses, die nicht Kreistagsmitglieder sind, werden vor ihrem Amtsantritt durch den Landrat nach § 23 Abs. 2 verpflichtet. Dies gilt entsprechend für Mitglieder eines Ausschusses, die zugleich Kreistagsmitglieder sind, wenn sie noch nicht in einer Kreistagssitzung verpflichtet worden sind.
    2. Da Absatz 5 die sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnung des Kreistags vorschreibt, können sich die einzelnen Ausschüsse keine eigene Geschäftsordnung geben.

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