VV zu § 47 LKO

  1. Während es sich bei Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 um Tatbestände der Unvereinbarkeit handelt, ein Bürger also zwar gewählt, aber nicht ernannt werden kann bzw. das Amt des ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten nicht ausüben darf, wenn und solange diese Tatbestände entgegenstehen, handelt es sich bei Absatz 2 Nr. 1 um eine Voraussetzung der Wählbarkeit, da das Amt des ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten ein Ehrenamt im Sinne des § 12 ist, zu dem nur Bürger im Sinne des § 9 Abs. 2 gewählt werden können.

  2. Die Ausschlussbestimmung des Absatzes 2 Nr. 4 gilt nicht für Bedienstete der obersten Aufsichtsbehörde sowie für Bedienstete von Fach- und Sonderaufsichtsbehörden.

  3. Vor der Wahl eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten ist, soweit erforderlich, die Dienstfähigkeit des Bewerbers festzustellen.

  4. Aus § 44 Abs. 1 Satz 5 folgt, dass der Erste Kreisbeigeordnete als allgemeiner Vertreter des Landrats immer zu wählen ist, so dass einer der weiteren Kreisbeigeordneten beim Ausscheiden des Ersten Kreisbeigeordneten nicht durch einfachen Kreistagsbeschluss zum Ersten Kreisbeigeordneten bestimmt werden kann.

  5. Wenn der Erste Kreisbeigeordnete hauptamtlich zu bestellen ist, ist diese Stelle (und nicht nur die Stelle eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten) auszuschreiben.

  6. Um die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 Satz 2 LBG zu vermeiden, genügt eine schriftliche Erklärung des bisherigen hauptamtlichen Beigeordneten, dass er bereit ist, im Falle der Wiederwahl sein Amt weiterzuführen.

  7. Wird nach Absatz 6 von einer Ausschreibung der Stelle abgesehen, so ist Absatz 5 Satz 2 gegenstandslos. Daher findet § 33 Abs. 2 ohne Bindung an einen bestimmten Bewerber Anwendung.

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