1. Zuständigkeit, Form der Einladung und Adressaten

Der Gemeinderat wird vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, § 1 Abs. 1 MGeschO). Aus dieser Zuständigkeit folgt das Recht des Einladenden, den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung zu bestimmen. Der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gebietet es allerdings, dabei auf die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten der Mehrheit der Ratsmitglieder nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Der Vorsitzende würde rechtsmissbräuchlich handeln, wenn er den Zeitpunkt der Sitzung so festlegen würde, um die für ihn erkennbare terminliche Verhinderung von Ratsmitgliedern bewusst zu nutzen, mit dem Ziel, die Mehrheitsverhältnisse im Rat bei anstehenden Entscheidungen zu beeinflussen.

Die Einladung an die Ratsmitglieder und die Beigeordneten ergeht schriftlich oder – sofern seitens des Ratsmitgliedes akzeptiert – in elektronischer Form z. B. per E-Mail unter Mitteilung von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GemO, § 2 Abs. 1 Satz 1 MGeschO).

Zu Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse sind die Ortsbürgermeister einzuladen (§ 69 Abs. 3 GemO). In Ortsgemeinden ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde mit einzuladen (§ 69 Abs. 1 GemO).

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