5. Verlegung des Sitzungsbeginns und des Sitzungsortes

Von der in § 2 Abs. 5 MGeschO aufgezeigten Möglichkeit, aus besonderen unvorhergesehenen Umständen den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstages vor- oder zurückverlegen zu müssen, kann nur in absoluten Extremsituationen Gebrauch gemacht werden (z. B. Hochwasser, Wintereinbruch, Eisregen). § 2 Abs. 5 MGeschO nennt unter dieser engen Voraussetzung noch zwei weitere Bedingungen, die beachtet werden müssen:

  • Der Beginn der Sitzung wird um höchstens drei Stunden verlegt und
  • alle Ratsmitglieder, bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner, können hierüber noch rechtzeitig unterrichtet werden.

Die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner rechtzeitig darüber unterrichtet werden können (z. B. deutlicher Aushang am Eingang des zunächst vorgesehenen Sitzungsgebäudes!).

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