4. Öffentliche Bekanntmachung

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen (§ 34 Abs. 6 GemO). Wird die Sitzung unter Verkürzung der Einladungsfrist einberufen, weil objektiv Dringlichkeit gegeben ist, muss ebenfalls darauf geachtet werden, dass noch rechtzeitig die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung erfolgen kann. Die öffentliche Bekanntmachung, die auch im Falle einer ausschließlich nicht öffentlichen Ratssitzung zu erfolgen hat, muss am Sitzungstage vollzogen sein.

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich nach § 27 GemO und den §§ 7, 8, 9 und 10 GemO/DVO sowie nach dem in der Hauptsatzung festgelegten Bekanntmachungsorgan. Nach § 14 EGovG RP besteht bei entsprechender Hauptsatzungsregelung die Möglichkeit, die Tagesordnung auch ausschließlich elektronisch bekannt zu machen.[1]

Im Falle der Bekanntmachung in einem Amtsblatt oder in einer Zeitung ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 DVO zu § 27 GemO).

Beispiel:

  • Erscheinungstag der Zeitung: 3. April
  • Frühester Tag der Sitzung: 4. April

Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang, so ist sie mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 DVO zu § 27 GemO).

Beispiel:

  • Aushang getätigt: 2. April (12.30 Uhr)
  • Erster voller Aushangtag: 3. April
  • Frühester Tag der Sitzung: 4. April
  • Frühester Tag, den Aushang zu entfernen: 5. April

Im Falle der Bekanntmachung durch Aushang darf der Aushang nämlich frühestens am Tage nach der Sitzung von der Bekanntmachungstafel abgenommen werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 DVO zu § 27 GemO). Der Zeitpunkt des Aushängens und der Zeitpunkt des Entfernens des Aushangs sollte auf dem ausgehängten Dokument vermerkt werden.


[1]     Zu den Voraussetzungen der ausschließlichen oder ergänzenden elektronischen Bekanntmachung siehe GStB-N Nr. 0169/2023 sowie Nr. 0079/2024 bzgl. Überarbeitung des Hauptsatzungsmusters.

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